Grosse Havarie

Große (gemeinschaftliche) Havarie. Die Große Havarie regelt im Grundsatz die Verteilung von außergewöhnlichen Kosten zwischen Schiff und Ladung, die durch eine Rettung aus gemeinsamer Gefahr anfallen. Diese Kosten entstehen entweder direkt durch Aufwendungen (z.B. Schlepplohn) oder für Rettungsmaßnahmen durch die bewusst herbeigeführte oder geduldete Schäden am Schiff und/oder seiner Ladung (z.B. Seewurf von Decksladung) entstehen. Jede beteiligte Partie trägt einen proportionalen Anteil des Schadens, welcher sonst nur der betreffenden Partei angelastet werden würde. Gemäß der York und Antwerp Rules von 1950, lautet die ofizielle Definition der großen Havarie: “A general average act is when – and only when – an intentional and reasonably exceptional sacrifice or expenditure is made in the name of general protection, with the objective of safeguarding the goods involved in a common business against danger at sea”.